Samstag, 28. März 2015

Argumente pro "Listenhunde"-Haltung in Mietwohnung - Urteil AG Frankfurt a. M. AZ 33 C 2336-01-13


Das nachfolgende Urteil des AG Frankfurt am Main vom 14.09.2001, AZ 33 C 2336/01-13, stellen wir hier im Volltext ein, denn auch wenn es bereits aus dem Jahre 2001 stammt, ist es doch zu einer Zeit ergangen, die nicht lange nach Einführung der bundesweiten Rasselisten lag (abgesehen von Bundesländern wie Bayern, wo es schon seit 1992 Rasselisten gab): Während jener im besonderen Maße irrational, u. a. medial angeheizten, angst- und wutaufgeladenen Atmossphäre, die zu abstrusen, furchtbaren und auch tödlichen Folgen für viele sog. "Listenhunde" und damit zu vielen Tragödien für die betroffenen Halter führte, hat ein erstinstanzliches Amtsgericht im hessischen Frankfurt am Main Besonnenheit walten lassen und dem Ansinnen eines Vermieters, dass sein Mieter seinen Bullterrier aus seiner Mietwohnung entfernen müsse, Einhalt geboten. Da die hessischen Rasselistenregelungen vorsehen, dass ein bestandener Wesenstest die gesetzlich angenommene Gefährlichkeitsvermutung widerlegen kann und der Mieter für seinen Bullterrier einen solchen Wesenstest vorlegen konnte, sah das Gericht - zu Recht - keinen Grund, warum der Hund allein aufgrund seiner Rasse hätte aus der Wohnung entfernt werden müssen. Insbesondere folgte es nicht der z. T. vertretenen rechtlichen Auffassung, sog. "Kampfhunde" dürften generell nicht in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern gehalten werden, weil dies kein vertragsgemäßer Gebrauch sei. Auch das behauptete subjektive Gefühl der Hausgemeinschaft, sich allein durch das bloße Vorhandensein des Hundes bedroht zu fühlen, hielt das Gericht nicht für ausreichend, zumal es insofern mildere Mittel als das des Entfernen des Hundes gegeben hätte, wie z. B. Leinen- und Maulkorbpflicht auf dem Hausgrundstück. Weitere Argumentationsoptionen sind im Volltext unten zu lesen. Das Urteil behandelt selbstverständlich "nur" jenen Einzelfall und ist auch im Lichte der hessischen Rasselisten-Gesetzgebung zu sehen, bekanntlich hat jedes Bundesland mit Rasselisten seine eigenen Vorschriften (siehe hier unsere Gesetzessammlung ). Dennöch können die (auch damaligen) Argumente, vor allem mittels des hiesigen Volltextes, eine Hilfe sein. (Wie es sich aktuell allgemein zur Hundehaltung in Mietwohnungen verhält, zeigt u. a. das BGH-Urteil vom 20.03.2013, AZ VIII ZR 168/12 auf.)

Unerwähnt möchten wir natürlich auch an dieser Stelle keineswegs lassen, dass es hoffentlich eher früher als später solcher Urteile bzw. diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten überhaupt nicht mehr bedarf, weil das Engagement vieler Menschen, Fachleute, Institutionen und Organisationen endlich dazu beitragen konnte, dass es keine pauschal vermutenden Gefährlichkeitsannahmen allein aufgrund einer bestimmten Rasse eines Hundes mehr gibt: Dies sowohl weder innerhalb von Gesetzen als vor allem auch in den Köpfen und Herzen aller Menschen!








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